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Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des AZD sind natürliche und juristische Personen, die auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand oder - soweit bestellt - durch die Geschäftsführung als ordentliches Mitglied aufgenommen und geführt werden. Bei den ordentlichen Mitgliedern handelt es sich um approbierte und nicht approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte aserbeidschanischer Herkunft oder solche Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen, einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten und vom Vorstand einstimmig als ordentliches Mitglied zugelassen werden.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Leistungen für den Verein oder für die Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind vom Beitrag befreit. Ehrenmitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie sind aber nicht stimmberechtigt.

(5) Der AZD kann Gastmitglieder (außerordentliche Mitglieder) aufnehmen, die dem Verein beruflich oder wirtschaftlich nahestehen; für den Erwerb, die Verwaltung und die Beendigung ihrer Mitgliedschaft gelten die Vorschriften dieser Satzung analog.

Als Gastmitglieder können insbesondere aufgenommen werden:

  • Bildungseinrichtungen, die dem Berufsstand aserbeidschanischer Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie ihnen verwandter Heil(hilfs-)berufe nahestehen,

  • Unternehmen oder Personen aus Branchen, die dem Berufsstand aserbeidschanischer Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie ihnen verwandter Heil(hilfs-)berufe nahestehen,

  • Sonstige Förderer des Vereins

  • Menschen in Ausbildung.

(6) Gastmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil, ein Wahl- oder Stimmrecht i. S. d. §12 Abs. 3, 4, 6 und 7 steht ihnen nicht zu.
 

Erwerb der Mitgliedschaft
 

(1) Jede natürliche und juristische Person, die eine zahnärztliche oder sonst beruflich einschlägige Tätigkeit im Bereich der Heil- bzw. Heilhilfsberufe ausübt und sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen oder über elektronische Medien erstellten Aufnahmeantrag an den AZD stellen. Personen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 fallen, können als Gastmitglied aufgenommen werden.

(2) Über die Aufnahme, die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand oder, soweit bestellt, eine Geschäftsführung im Auftrag des Vorstandes. Der vollständig gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Ablehnung des Antrages erfolgt.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, soweit der Mitgliedsantrag bis zum 15. desselben Monats gestellt wird. Wird der Mitgliedsantrag nach dem 15. des Monats gestellt, beginnt die Mitgliedschaft am Ersten des darauffolgenden Monats.

(4) Die Aufnahme in den AZD kann durch Beschluss des Vorstandes davon abhängig gemacht werden, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, der AZD ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt im Aufnahmeantrag.

(7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand des AZD in einer Beitragsordnung regeln (vgl. § 8). Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
 

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtungen des Vereines entsprechend den für die jeweiligen Beitragsgruppen angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Mitglieder, auch Gastmitglieder, können ferner Dienstleistungen des Vereines im Rahmen der dafür festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Vereinszwecke und -ziele zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Vereinszweck schädigt oder dem Ansehen des Vereines abträglich ist (Wahrung des Vereinsfriedens).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
 

Beendigung der Mitgliedschaft
 

(1) Die Mitgliedschaft in der AZD endet

  • durch Austritt,

  • durch Streichung von der Mitgliederliste,

  • durch Tod des Mitglieds,

  • durch Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist frühestens zwei Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Diese verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss an die Geschäftsführung gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens der Geschäftsführung.
 

Beiträge, Beitragsordnung
 

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 12 Abs. 4 der Satzung).

(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe, sowie die Zahlweise der Beiträge fest.

(3) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung beschließen, die die Einzelheiten des Beitragsverfahrens regelt.

(4) Die Beitragserhebung selbst obliegt dem Vorstand, der sie an eine Geschäftsführung übertragen kann. Er kann im Einzelfall Abweichungen zulassen oder in begründeten Fällen auf einen Beitrag verzichten.

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